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| Stufe/ Beruf | Fachrichtung | Ausbildung am Schulteil DL MW RL | Ausbildung vor Ort | ||
|---|---|---|---|---|---|
| BPE | / | x | ein Ausbildungsjahr | ||
(1) Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahresdas sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die biszum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von denEltern in der Schule angemeldet wurden.
(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres indie Grundschule oder Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesucherforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.
(3) Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügendentwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestelltwerden. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologischeTestverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandeneGutachten einbezogen werden.
(4) Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter. 2Staatlich anerkannte Schulen in freier Trägerschaft sind berechtigt, die erforderlichen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 zu treffen
(1) Die Schulpflicht gliedert sich in die Pflicht
zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule in der Primarstufe und der Sekundarstufe I(Vollzeitschulpflicht) und
die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (Berufsschulpflicht).
(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre; die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei
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